TSV Grün-Weiß Brechtorf von 1925 e.V.
Fußball, Zumba, Gymnastik, Darts und vieles mehr

Satzung


§ 1           Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

1.    Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Grün – Weiß Brechtorf von 1925 e.V. .

2.    Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Braunschweig eingetragen.

3.    Der Verein hat seinen Sitz in Rühen – Ortsteil Brechtorf.

4.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

5.    Der Verein ist Mitglied im LandesSportBund Niedersachsen e.V. (LSB), im KreisSportBund Gifhorn e.V. und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.

6.    Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Bestimmungen der genannten Verbände als verbindlich an und regelt im Einklang mit diesen seine Angelegenheiten selbständig.

§ 2           Gemeinnützigkeit, Grundsätze

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral und verurteilt jegliche Form von Gewalt.

3.    Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 3           Zweck des Vereins, Aufgaben, Grundsätze

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.    Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a)     Abhaltung von geordnetem Sport- und Übungsbetrieb,

b)     Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen,

c)     Durchführung von sportlichen Veranstaltungen,

d)     Einsatz sachgemäß vorgebildeter Übungsleiter/innen,

e)     Förderung der sportlichen Jugendarbeit,

f)      Durchführung gemeinschaftlicher Veranstaltungen

3.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6.    Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

7.    Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§ 4           Gliederung

1.    Für jede im Verein betrieben Sportart oder für einen bestimmten Kreis von Mitgliedern kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbstständige Sparte gegründet werden.

2.    Der Verein kann sich an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften beteiligen.

§ 5           Mitgliedschaft im Verein

Der Verein besteht aus

1.    ordentlichen Mitgliedern

2.    fördernden Mitgliedern

3.    Ehrenmitgliedern

§ 6           Erwerb der Mitgliedschaft

1.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages, die keiner Begründung bedarf, steht der Antragstellerin / dem Antragsteller die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

2.    Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person und juristische Person werden, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

3.    Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 7           Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet

a)     mit dem Tod des Mitglieds / Auflösung der juristischen Person,

b)     durch Austritt,

c)     durch Ausschluss

2.    Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
Es ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter der Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

3.    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden

a)     wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

b)     wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,

c)     wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Absendung der Entscheidung beim

Vorstand eingelegt werden.

Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4.    Ein Mitglied kann weiter ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand sich mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen länger als sechs Monate im Rückstand befindet. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

5.    Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht werden.

§ 8           Mitgliedsbeiträge, Umlagen

1.    Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

2.    Zur Deckung besonderer Aufwendungen können Umlagen (Geldleistungen bzw. Sach- und Dienstleistungen) erhoben werden, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

3.    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht und Umlagen befreit.


§ 9           Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:

1.    im Rahmen des Vereinszweckes an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport im Rahmen der Möglichkeiten in allen Sparten aktiv auszuüben, zu denen sie sich gemeldet haben sowie die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu nutzen.

2.    durch Ausübung des Stimmrechts an den Beschlussfassungen und Beratungen der Mitgliederversammlung und Spartenversammlung teilzunehmen,

3.    vom Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz nach den jeweils gültigen Bestimmungen bei Sportunfall zu verlangen.

Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet,

1.    sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen und Bestimmungen des Vereins zu verhalten,

2.    die gegenseitige Rücksichtnahme zu beachten,

3.    die Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen zu achten,

4.    nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln,

5.    die festgesetzten Vereinsbeiträge und Umlagen zu zahlen,

6.    dem Verein Änderungen der Anschrift und Kontoverbindung zeitnah mitzuteilen.

§ 10        Organe des Vereins

1.    Die Organe des Vereins sind

a)     die Mitgliederversammlung

b)     der Vorstand (§26 BGB)

c)     der Gesamtvorstand

d)     der Beitrat

§ 11        Mitgliederversammlung

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.

3.    Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens zwanzig Prozent aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die § 12, 13 und 14 entsprechend.

§ 12        Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

1.    Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands,

2.    Entgegennahme des Kassenberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,

3.    Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,

4.    Entlastung und Wahl des Vorstands,

5.    Wahlen in den Gesamtvorstand,

6.    Wahl der Kassenprüfer/innen,

7.    Abberufung von Mitgliedern des Gesamtvorstandes,

8.    Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Umlagen und deren Fälligkeit,

9.    Genehmigung des Haushalts für das laufende Geschäftsjahr (gleichzeitig Rahmenplan für das folgende Geschäftsjahr),

10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

11. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

12. Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,

13. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

14. Beschlussfassung über Anträge.

§ 13        Einberufung der Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung

a)      im Mitteilungsblatt der Samtgemeinde Brome und

b)     auf der Internetseite des Vereins[1]

einberufen.

2.    Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich mit Begründung beim Vorstand beantragt.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

3.    Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegeben gültigen Stimmen erforderlich.

4.    Anträge über Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 14        Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

1.    Die Mitgliederversammlung wird von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden geleitet.
Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin / den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

2.    Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

3.    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen dies verlangt.

5.    Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.

6.    Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

7.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleiterin / von dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin / dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll mindestens folgende Feststellungen enthalten:

a)     Ort und Zeit der Versammlung

b)     die Versammlungsleiterin / den Versammlungsleiter

c)     die Protokollführerin / den Protokollführer

d)     die Zahl der erschienenen Mitglieder

e)     die Tagesordnung

f)      die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

g)     bei Satzungsänderungen ist / sind die zu ändernde(n) Bestimmung(en) anzugeben.

§ 15        Vorstand (§26 BGB)

1.    Dem Vorstand gehören an

a)     die / der 1. Vorsitzende

b)     die / der 2. Vorsitzende

c)     die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer

d)     die Schatzmeisterin / der Schatzmeister

2.    Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

3.    Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 16        Zuständigkeit und Beschlussfassung des Vorstands

1.    Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erledigt alle Vereinsaufgaben, soweit sie satzungsgemäß nicht anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

2.    Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, durch welche - unbeschadet der Gesamtverantwortung des Vorstands - die Aufgabengebiete auf die einzelnen Vorstandsmitglieder verteilt werden.

3.    Der Vorstand kann daneben weitere Ordnungen - z.B. Ehrungsordnung[2], Benutzungsordnung für die Sportstätten - beschließen.

4.    Die Ordnungen sind für die Mitglieder des Vereins zwar verbindlich, aber nicht Bestandteil der Satzung.

5.    Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einzusetzen. Ihr Arbeitsgebiet und ihre Zusammensetzung sind bei der Berufung festzulegen. Sie bestehen bis zur Erledigung der gestellten Aufgabe oder bis zur Auflösung durch den Vorstand.

6.    Der Vorstand soll in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einholen. 

7.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit von der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht zwingend notwendig.

Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen.

8.    Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter die / der 1. Vorsitzende oder die / der 2. Vorsitzende anwesend sind.

Er beschließt mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 17        Amtsdauer des Vorstands

1.    Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren wie folgt gewählt:

a)     in geraden Jahren die / der 2. Vorsitzende und die Geschäftsführerin / der Geschäftsführer

b)     in ungeraden Jahren die / der 1. Vorsitzende und die Schatzmeisterin / der Schatzmeister

Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

2.    Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

3.    Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

4.    Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zu Annahme es Amtes schriftlich erklärt haben.

5.    Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

§ 18        Gesamtvorstand

1.    Dem Gesamtvorstand gehören an:

a)     die Mitglieder des Vorstandes (§15 der Satzung)

b)     die Jugendleiter/innen

c)     die Schriftführerin / der Schriftführer

d)     die Spartenleiter/innen

§ 19        Wahlen zum Gesamtvorstand

1.    Die

a.    in §18 unter Ziffer 1 b) bis 1 c) genannten Personen werden von der Mitgliederversammlung

b.    die Spartenleiter/innen von ihren Sparten

 auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

2.    Im Übrigen gelten §17 Ziffer 2. bis 5. entsprechend.

3.    §17 Ziffer 1 a) bzw. 1 b) ist dahingehend anzuwenden, dass

a)     in geraden Jahren die Spartenleiter/innen,

b)     in ungeraden Jahren die Jugendleiter/innen und die Schriftführerin / der Schriftführer

zur Neuwahl anstehen.

§ 20        Zuständigkeit des Gesamtvorstands

1.    Die in §18 Ziffer 1 b) bis d) bezeichneten Personen haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach besten Kräften zu unterstützen.

2.    Der Gesamtvorstand

a)     überwacht die Tätigkeit der Sparten,

b)     legt allgemeine Regelungen für die Vereinsarbeit fest,

c)     erarbeitet Vereinsordnungen (vgl. § 16 Nr. 3 der Satzung),

d)     beschließt über Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 7 der Satzung.

3.    Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die von der 1. Vorsitzenden / dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit von der 2. Vorsitzenden / dem 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden.

4.    Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder, darunter die/der 1. Vorsitzende oder die/der 2. Vorsitzende sowie ein weiteres Vorstandsmitglied nach § 15 der Satzung und zwei Mitglieder nach § 18 Ziffer 1b) bis 1d) der Satzung anwesend sind.

5.    Bei Bedarf sind die Mitglieder von Ausschüssen mit beratender Stimme zu den Sitzungen hinzuzuziehen.

6.    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Vorstand für den Gesamtvorstand entsprechend anzuwenden.

§ 21        Sparten

1.    Die jeweilige Sparte wird durch den / die jeweilige Spartenleiter/in geleitet. Diese/r regelt und überwacht den Übungs- und Spielbetrieb.

2.    Spartenversammlungen werden bei Bedarf durch den / die Spartenleiter/in einberufen.

3.    Im Übrigen sind die Bestimmungen über den Vorstand entsprechend anzuwenden.

§ 22        Beirat

1.    Der Beirat des Vereins besteht aus – mindestens drei / höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens ein Mitglied soll eine Frau sein.

2.    Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

3.    Die Mitglieder des Beirates sollen dem Verein mindestens 10 Jahre angehören und mindestens 30 Jahre alt sein.
Die Mitglieder des Beirates dürfen nicht zugleich Mitglieder des Gesamtvorstands sein.

4.    Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine/n Sprecher/in und jeder vertritt jeden.

5.    Der Beirat hat die Aufgabe den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten zu unterstützen.
Der Beirat fasst jedoch keine Beschlüsse, sondern spricht nur Empfehlungen aus.
Insbesondere soll der Beirat beteiligt werden bei

a)     Ernennung von Ehrenmitgliedern

b)     Ausschluss von Mitgliedern

c)     Schlichtung von persönlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, wenn er vom Vorstand oder einem der am Streitfall Beteiligten angerufen wird.

6.    Jedes Vereinsmitglied hat das Recht den Beirat anzurufen.

§ 23        Kassen- und Rechnungsprüfung

1.    Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassen- und Rechnungsprüfung. Diese werden abwechselnd mit einem Jahr Versatz gewählt. Diese dürfen nicht Mitglied des Gesamtvorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.

2.    Wiederwahl ist nur nach einer mindestens zweijährigen Karenzzeit zulässig.

3.    Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassen- und Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Schatzmeisterinnen / Schatzmeister und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 24        Datenschutz

1.    Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

2.    Die Einzelheiten werden durch eine Datenschutzordnung des Vereins geregelt, die vom Vorstand zu erlassen ist.

§ 25        Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

1.    Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 14 Nr. 6 der Satzung festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

2.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rühen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 26        Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 15. Februar 2020 verabschiedet.

Sie wird mit der Eintragung in das Vereinsregister wirksam.

 

Ehrungsordnung